Gemäß der 7. Landesverordnung der Landesregierung vom 4. Mai 2020 ist bis Ablauf vom 15. Juni 2020 ist untersagt der Betrieb von
1. Schulkindergärten, Grundschulklassen und
2. Kindertageseinrichtungen sowi der Kindertagespflege au0ßerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten
untersagt, soweit nicht nach §1b eine Notbnetreuung betrieben wird.
Siehe 7. Verordnung, ab Seite 3 betrifft es den Kindergarten